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anonym

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    anonym kommentierte  · 

    Hier mal ein Hinweis auf die Wichtigkeit dieser Sache:

    Eine notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist unter anderem der vollständige Name einschließlich Rechtsform und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, der Ort der Handelsniederlassung bzw. Ort der Geschäftsleitung.
    Der Firmenname muss wie im Handelsregister angegeben sein (Registernummer, unter der das leistende Unternehmen eingetragen ist). "Probleme mit der korrekten Rechnungsanschrift treten häufig auf, ohne dass sie von den verantwortlichen Mitarbeitern bemerkt werden. Erst wenn es zu Rückfragen durch die Betriebsprüfung kommt, werden die Rechnungspflichtangaben wieder bedeutungsvoll. Doch dann kann es durch die Ankündigung des Betriebsprüfers, den Vorsteuerabzug zu versagen, zu spät sein.
    Gerade wenn es um unterschiedliche Unternehmen geht, ist es entscheidend, ob die MA GmbH oder die MA GmbH & Co. KG der Rechnungsempfänger ist. Der Name und die Adresse des Vertragspartners (Rechnungsempfänger) muss vollständig angegeben werden", so Steuerberaterin Bettina M. Rau.

    Das bedeutet, dass man nicht einfach sinnvoll abkürzen kann, weil BS meint, das das Feld so schon passen wird.
    MfG. T.Zelk

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