Unterschrift bei Arbeitsbeginn in ReparaturAPP
Aufgrund einer EU Richtlinie vom 13.06.2014 müsste bei Arbeitsbeginn immer ein schriftlicher Auftrag vorliegen. Hier wäre ein zusätzliches Unterschriftsfeld - wie bei Auftragsende - sehr sinnvoll

Diese Anfrage betrifft die TopApp, die im Februar abgekündigt wurde. Das Nachfolgeprodukt ist die my blue:app hand:werk.
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GRAWItech commented
ich denke daß die Möglichkeit den Auftrag per Unterschrift zu erteilen wichtig wäre.
Die rechtliche/gerichtliche Verwertbarkeit ist eine andere Frage.
Der Kunde könnte ja auch bei einer Papierunterschrift behaupten er hätte die Unterschrift nicht geleistet. -
Hallo Herr Wilke,
in diesem Feedback ging es ja ursprünglich um eine Unterschrift vor bzw. zur Auftragserteilung auf der APP und dass diese 'digitale' Unterschrift das Problem nicht wirklich lösen kann.
Wenn wir über den schriftlichen Reparaturauftrag sprechen, gebe ich Ihnen Recht, dass man überdenken sollte, dem Anwender die Möglichkeit einzuräumen, einen festen Text für solche Fälle hinterlegen zu können - ähnlich dem Vor- bzw. Nachtext in Dokumenten. Wir werden das weiter verfolgen ggf. einplanen.
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Wilke commented
Natürlich kann man im Repauftrag jedesmal wieder einen entsprechenden Text eingeben.
Allerdings sollte man von einem innovativen Softwarehauses auch erwarten,dass derartige gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Anwender fest eingefügt wird. Sonst besteht immer wider die Gefahr, dass es vergessen wird!!
Da man als Anwender den entsprechenden Report nicht selbst ändern kann, wäre es hilfreich, wenn da eine Erweiterung, wie z. B.
- Hiermit wird bestätigt, das ich/wir der Fa. Xyz den Auftrag für die erforderlichen Arbeiten erteilt habe und das eine Schriftliche Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. -Damit wären dann auch die Kollegen, die über solche Dinge nicht informiert werden, automatisch abgesichert.
Das wäre doch auch für BlueSolution ein positives Merkmal und der eine oder andere Anwender würde auch den Sinn der Softwarepflege deutlicher Erkennen.
MfG. Wilke -
Wie man aus dem Artikel sehr schön entnehmen kann, würde eine Unterschrift vor Arbeitsbeginn in der Reparatur-APP das Problem nicht wirklich lösen. In der Richtlinie wird ja insbesondere das Thema Widerrufbelehrung bei Verträgen "vor Ort" - also sogenannten Haustürgeschäften besprochen. Eine Widerrufsbelehrung, wie sie hier angesprochen ist, muss schriftlich erfolgen. Sie verhindert dann auch nur, dass die Widerrufsfrist erst später zu laufen beginnt und dass der Handwerker Wertersatz für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen erhält.
Nach den Empfehlungen sollte in jedem Fall die Widerrufsbelehrung schriftlich vereinbart und dem Kunde ein Exemplar ausgehändigt worden sein. Auch bei Notfällen, bei denen das Widerrufsrecht nicht gilt, muss der Handwerker seinen Kunden schriftlich auf diese Tatsache hinweisen.
Bei der Reparaturabwicklung sollte man also ein vorbereitetes Schriftstück dabei haben oder - sofern man einen Reparaturauftrag im Vorfeld druckt, die entsprechenden Textpassagen auf diesen mit andrucken.