Anpassung an BGB § 288
Das Mahnwesen (Zahlungserinnerung/Mahnung) sollte an das Bürgerliche Gesetzbuch §288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden bzw. VOB Teil B §16 Zahlung angepasst werden.
In §288 werden 2 Zinssätze für die Verzugszinsen genannt:
- Verbraucher 5% über Basiszins
- Kein Verbraucher 9% über Basiszins
- Kein Verbraucher Anspruch auf Zahlung einer Pauschale v. 40 Euro
somit sollte die Möglichkeit Zwischen 2 Zinssätzen wählen zu können,
bzw. sollte alternativ zu den Mahngebühren die Pauschale aufgerufen werden können.
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